Desinfektionsmittel ist in Corona-Zeiten ein begehrtes Gut. Nachdem bei einem Paketzusteller immer wieder Desinfektionsmittel verschwand, hatte die Betriebsleitung in den Sanitärräumen ein Schild anbringen lassen, dass der Diebstahl von Desinfektionsmittel die fristlose Kündigung nach sich ziehe. Das nützte offenbar nichts: Ein Arbeitnehmer, der seit vielen Jahren als Fahrzeugwäscher und Ladehelfer beim Unternehmen angestellt war, wurde bei einer Kontrolle seines privaten PKW ertappt: Im Kofferraum lag eine noch versiegelte Literflasche Desinfektionsmittel sowie eine Rolle mit Papiertüchern – alles zusammen im Wert von rund 40 Euro. Der Mitarbeiter wurde sofort fristlos entlassen.
Er klagte und gab an, das Desinfektionsmittel für seine Kollegen und sich selbst im Auto deponiert zu haben, damit er sich während des Tages ab und zu die Hände desinfizieren könne. Außerdem habe er es nicht nötig, Desinfektionsmittel zu stehlen, da seine Frau in der Pflege arbeite und er deshalb ganz leicht an Desinfektionsmittel für den privaten Gebrauch käme. Die Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf glaubten seinen Ausführungen nicht. Der Diebstahl sei ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung, deshalb sei diese gerechtfertigt (AZ 5 Sa 483/20, Urteil vom 14.01.2021).
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Wenn der Umgang mit den Eltern dem Kindeswohl dient, haben Scheidungs-, bzw. Trennungskinder ein Recht darauf, ihre Eltern regelmäßig zu sehen. Mit diesem Thema befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil (OLG Frankfurt am Main, AZ 3 UF 156/20, Beschluss vom 11.11.2020).
Wie war die Sachlage? Ein Ehepaar hatte drei Söhne und lebte seit 2017 getrennt – war aber noch nicht rechtmäßig geschieden. Beide Elternteile hatten das Sorgerecht. Die Söhne lebten bei der Mutter. Der Vater hatte eine neue Partnerin und war erneut Vater geworden. Das Leben mit einem Säugling ließ ihn nicht schlafen und außerdem habe er beruflich viel Stress – dies war seine Begründung, warum er seine Söhne nicht mehr treffen wollte.
Die Mutter der Kinder klagte, denn die Söhne vermissten den Vater und wollten ihn gerne sehen.
Vor Gericht bekam die Mutter Recht. Kinder haben ein Recht darauf, ihre Eltern zu treffen. Eine persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen ist ganz wichtig für die Entwicklung der Kinder – vorausgesetzt, das Treffen diene dem Kindeswohl (§ 1684 Abs. 1 BGB). Elternsein beinhaltet die Pflicht, sich um seine Kinder zu kümmern und sie zu erziehen. Dies zu verweigern heißt, sich aus seiner Pflicht und seiner Verantwortung zu stehlen.
Die Richter ordneten im vorliegenden Fall an, dass der Vater seine Söhne einmal im Monat sonntags treffen und außerdem einen Teil der Schulferien mit ihnen verbringen müsse. Außerdem solle er darüber nachdenken, welche Prioritäten er im Leben setze und eventuell eine andere Gewichtung vornehmen.
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