Die Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatten in einem Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob ein Unfall, der innerhalb der eigenen Wohnung passiert ist – nämlich auf dem Weg ins Homeoffice – über die Berufsgenossenschaft als Wegeunfall versichert ist.
Das Urteil: Nein, er ist nicht versichert! (AZ L17 U 487/19, Urteil vom 9.11.2020).
Konkret ging es um den unglücklichen Fall eines Außendienstmitarbeiters, der sein Arbeitszimmer im ersten Stock seiner Privatwohnung eingerichtet hatte. Dieses Arbeitszimmer war über eine Wendeltreppe zu erreichen. Eines Morgens stürzte er auf dieser Treppe so schwer, dass er sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zuzog. Die Berufsgenossenschaft, die im Falle eines Wegeunfalls zahlungspflichtig wäre, lehnte eine Entschädigung ab, denn es handle sich ihrer Meinung nach hier nicht um einen Wegeunfall. Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Ihre Argumentation: Ein Wegeunfall würde nur dann vorliegen, wenn die Haustüre durchschritten werden müsste, um an den Arbeitsort zu gelangen. Ein Arbeitszimmer innerhalb der eigenen Wohnung erfordert dies aber nicht.
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Ein Erbe ausschlagen steht jedem Erben frei. Wenn diese in Unkenntnis bestimmter Hintergründe oder Sachverhalte gemacht wurde, ist es auch möglich, die Erbausschlagung wieder rückgängig zu machen. Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte aktuell in einem Fall, in dem dies jedoch nicht mehr möglich war (AZ 21 W 167/20, Beschluss vom 6.2.2021).
Wie war die Sachlage? Ein Familienvater starb. Er hinterließ eine Ehefrau und zwei Kinder – Sohn und Tochter. Der Sohn hatte seinerseits einen Sohn. Die Familie hatte vereinbart, dass die Ehefrau und die beiden Kinder das Erbe des Großvaters direkt ausschlagen sollten, damit der Enkelsohn direkt erbberechtigt würde. Die Witwe und die Tochter des Erblassers hielten sich an diese Vereinbarung. Nicht so der Sohn. Er nahm das Erbe an, das eigentlich direkt seinem Sohn zugesprochen werden sollte, und wurde somit zum Alleinerben. Seine Mutter und Schwester wollten nun ihre Erbausschlagung rückgängig machen, um ebenfalls erbberechtigt zu werden.
Das geht nicht! So das Urteil der Richter. Ein Erbe kann nur ausgeschlagen werden, wenn sich der Antragssteller über die Konsequenzen seiner eigenen Handlung geirrt hat. Wenn der Irrtum aber darin besteht, die Handlungsweise einer dritten Person nicht vorhergesehen zu haben, ist eine Erbausschlagung nicht möglich.
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Ein Autofahrer wurde mitten in der Nacht von der Polizei dabei ertappt, wie er auf dem leeren Parkplatz eines großen Einkaufscenters Schlangenlinien fuhr. Der Alkoholtest ergab einen Wert von 1,63 Promille. Resultat: Der Fahrer bekam eine Vorladung zu einem medizinisch-psychologischen Gutachten gemäß § 13 Nr. 2c. Der Fahrer verweigerte diesen Test und bekam daraufhin sofort seine Fahrerlaubnis entzogen. Er klagte dagegen und argumentierte, er habe sich doch gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr befunden.
Dieser Fall landete kürzlich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Die Richter mussten entscheiden: Ist der Parkplatz eines Einkaufscenter Teil des öffentlichen Straßenverkehrs? Hat sich der Fahrer durch seine Trunkenheitsfahrt also strafbar gemacht? Das Urteil: Ja, sehr wohl. Denn ein Parkplatz, der öffentlich zugänglich ist, wird von vielen Personen genutzt. Er gehört deshalb zum öffentlichen Verkehrsraum und deshalb gilt dort folglich die Straßenverkehrsordnung. Völlig ohne Belang ist dabei, ob das Einkaufscenter zur Tatzeit offen oder geschlossen war (AZ 11 CS 20.2867, Beschluss vom 15.03.2021).
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