In unserer anwaltlichen Praxis werden wir immer wieder gefragt, ob es eigentlich erlaubt sei, sich im Straßenverkehr vor aufgestellten Radarfallen warnen zu lassen.
Die Antwort ist: Jein!
Die gute Nachricht: Die Warnung vor Blitzern übers Radio ist erlaubt.
Aber: Manche Fahrzeuge haben in ihrem Navigationssystem bereits eine Blitzerwarn-Software eingebaut. Dies ist nicht legal! In § 23 Abs. 1c StVO steht eindeutig: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“ Verstöße werden empfindlich geahndet: Es werden 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg fällig, wenn man mit einem solchen Navigationssystem erwischt wird. Deshalb unser Rat: Schalten Sie diese Funktion ab. Einzig vertretbar wäre es, Sie hören vor Antritt der Fahrt, z.B. an der Raststätte, ob auf Ihrer Strecke Blitzer aufgestellt sind. Und dann schalten Sie das Gerät ab.
Viel häufiger werden Blitzerwarn-Apps auf dem Smartphone im Straßenverkehr benutzt. Auch dies ist verboten! Für die Polizei ist es allerdings nicht ganz einfach, solche Verstöße zu ahnden. Ein Smartphone darf nur beschlagnahmt werden, wenn der konkrete Verdacht auf Einsatz z.B. einer Blitzerwarn-App besteht. Und dazu müsste die App gerade piepsen, wenn ein Polizist in Hörweite ist. Wenn der Beifahrer die Blitzerwarn-App auf seinem Handy hat und der Fahrer davon nichts wusste, ist dies legal.
Achtung: Die Rechtslage ist in anderen Ländern eventuell anders! Informieren Sie sich hierüber rechtzeitig. In der Schweiz beispielsweise kostet es bis zu 200 Euro, wenn man mit einer Blitzerwarner-App im Einsatz erwischt wird.
Für alle Fälle aus dem Verkehrsrecht wenden Sie sich an die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach. Wir unterstützen Sie gerne!
Der Bundesgerichtshof fällte am 22. Mai 2019 zwei Urteile von großer Tragweite (AZ VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17).
Bei Eigenbedarfskündigungen galt nach bisheriger Rechtsauffassung, dass Mieter, die schon sehr lange in einer Immobilie leben bzw. die schon in hohem Alter sind, nicht durch eine Eigenbedarfskündigung aus ihrem Zuhause verdrängt werden können. Ein solcher Eingriff in ihren Alltag wäre ihnen nicht zuzumuten.
Die Richter am Bundesgerichtshof distanzierten sich nun von einer pauschalen Beurteilung. Nicht jeder hochbetagte Mensch könne nicht mehr umziehen. Und auch jüngeren Menschen sei es unter Umständen nicht zuzumuten, ihr gewohntes Wohnumfeld zu verlassen.
Genau dieser Fall lag dem Gericht vor: Eine Familie lebte seit neun Jahren gemeinsam mit dem Bruder des Familienvaters in einem Reihenhaus. Der Bruder war psychisch krank, er litt an Schizophrenie und Demenz. Außerdem lag eine Alkoholerkrankung vor. Die Hausbesitzerin klagte auf Eigenbedarf, denn sie wollte mit ihrem Partner selbst in das Reihenhaus einziehen, um in der Nähe ihrer Großmutter zu sein, die in der Nähe in einem Pflegeheim untergebracht war.
Die Mieter widersprachen der Eigenbedarfskündigung. Grund: Dem Onkel sei ein Umzug in ein anderes Haus nicht zuzumuten, denn dadurch würde sich seine psychische Gesundheit verschlechtern.
Die Richter forderten ein detailliertes Sachverständigengutachten (§ 144 Abs. 1 S. 1 ZPO) zur gesundheitlichen Situation des Onkels. Erst im Anschluss könne genau beurteilt werden, ob dem Mieter eine Eigenbedarfskündigung zuzumuten sei oder nicht. Aus dem Gutachten müsse hervorgehen, welche Folgen ein Umzug möglicherweise für die betroffene Person haben könnte und ob ihr ein Umzug zumutbar sei.
Dieses Urteil hat weitreichende Folgen! Bei einer Eigenbedarfskündigung können sich Mieter fortan auch auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen. Ein ärztliches Gutachten könnte – so die Kritiker dieses Urteils – aus Gefälligkeit erstellt worden sein, um eine Kündigung zu vermeiden. Jeder einzelne Fall wird genau geprüft werden müssen, womit sich der ganze Vorgang der Eigenbedarfskündigung natürlich zeitlich verzögert.
Sie planen den Ankauf einer bewohnten Immobilie? Sie wollen selbst darin wohnen? Prüfen Sie unbedingt ganz genau, wie ihre Chancen stehen, eine Eigenbedarfskündigung auch durchzusetzen. Holen Sie sich hierbei Rat von einem in Mietrecht erfahrenen Juristen!
In unserer Kanzlei in Lörrach wenden Sie sich bei Fragen zum Mietrecht an die Rechtsanwältin Ramona Soder. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!