Aktuelles

Ein Unfall im Homeoffice – ist das ein Wegeunfall?

Die Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatten in einem Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob ein Unfall, der innerhalb der eigenen Wohnung passiert ist – nämlich auf dem Weg ins Homeoffice – über die Berufsgenossenschaft als Wegeunfall versichert ist.
Das Urteil: Nein, er ist nicht versichert! (AZ L17 U 487/19, Urteil vom 9.11.2020).

Konkret ging es um den unglücklichen Fall eines Außendienstmitarbeiters, der sein Arbeitszimmer im ersten Stock seiner Privatwohnung eingerichtet hatte. Dieses Arbeitszimmer war über eine Wendeltreppe zu erreichen. Eines Morgens stürzte er auf dieser Treppe so schwer, dass er sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zuzog. Die Berufsgenossenschaft, die im Falle eines Wegeunfalls zahlungspflichtig wäre, lehnte eine Entschädigung ab, denn es handle sich ihrer Meinung nach hier nicht um einen Wegeunfall. Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Ihre Argumentation: Ein Wegeunfall würde nur dann vorliegen, wenn die Haustüre durchschritten werden müsste, um an den Arbeitsort zu gelangen. Ein Arbeitszimmer innerhalb der eigenen Wohnung erfordert dies aber nicht.

Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach ist Ihr Ansprechpartner für juristische Fragen und Anliegen. Vereinbaren Sie einen Termin!