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Sozialrecht: Berufsgenossenschaft lehnt Zahlung bei Wegeunfall ab

Die Mitarbeiterin eines Hotels hatte auf ihrem Nachhauseweg einen sehr schweren Unfall. Die Berufsgenossenschaft, die eigentlich für Wegeunfälle aufkommt, lehnte eine Übernahme der Behandlungskosten ab. Warum?

Die Hotelangestellte war zu Fuß unterwegs. Während des Gehens telefonierte sie mit ihrem Handy. Dabei übersah sie vollständig, dass sie gerade einen unbeschrankten Bahnübergang überquerte, als sich ein Zug näherte. Sie wurde erfasst und sehr schwer am Kopf verletzt.
Die Verletzungen machten einen mehrmonatigen stationären Klinikaufenthalt nötig.
Die Berufsgenossenschaft des Hotels, bei der der Wegeunfall der Angestellten versichert war, lehnte eine Zahlung der Behandlungskosten ab. Grund: Der Unfall sei wegen des Handys passiert.

Die Angestellte klagte. Doch das Sozialgericht Frankfurt am Main gab der Berufsgenossenschaft Recht (AZ S 8 U 207/16, Urteil vom 18.10.2018). Die Richter argumentierten: Versichert ist nur die Tätigkeit, die mit dem Nachhausegehen zu tun hat, also z.B. ein Sturz, ein Auto- oder Fahrradunfall. Die parallel ausgeführte Tätigkeit der Frau, das Telefonieren, habe aber mit dem Nachhauseweg nichts zu tun gehabt. Und der Unfall sei ursächlich deshalb passiert. Wäre die Frau nicht durch das Telefonat abgelenkt gewesen, hätte sie sicherlich den herannahenden Zug bemerkt und es wäre nicht zum Unfall gekommen.

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