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Hat der Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt, gibt es kein zurück

In einem Urteil zum Mietrecht urteilte der Bundesgerichtshof, dass eine Mieterhöhung – wenn Sie vom Mieter bereits akzeptiert wurde – von diesem nicht nachträglich noch angefochten werden kann (AZ VIII ZR 94/17, Urteil vom 17.8.2018).

Im verhandelten Fall ging es um eine Mietwohnung in Berlin. Der Vermieter, eine Immobiliengesellschaft, hatte einem Mieter schriftlich mitgeteilt, dass seine Miete künftig um rund 120 Euro im Monat erhöht würde. Die Höhe der aktuellen Mietsumme entsprach exakt dem Berliner Mietspiegel, was der Vermieter auch belegte.
Der Mieter stimmte der Mieterhöhung schriftlich zu. Kurze Zeit später widerrief er seine Zustimmung und bezahlte die Differenz zur ehemaligen Miete nur unter Vorbehalt. Dabei berief er sich auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher, denn dort sind explizit auch „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“ aufgeführt (§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Am Bundesgerichtshof beurteilte man die Lage anders. Die vorliegende Zustimmungserklärung des Mieters zu einer Mieterhöhung habe nichts mit einem Fernabsatzvertrag zu tun. Sie könne deshalb auch nicht innerhalb 14 Tagen widerrufen werden.
Das Widerrufsrecht soll Verbraucher davor bewahren, schnell und unüberlegt einen Kaufvertrag abzuschließen. Sie sollen ausreichend Zeit haben, sich über den Kaufvertrag und seine finanziellen Konsequenzen zu informieren.
Der vorliegende Fall sei einem Kaufvertrag aber nicht vergleichbar. Die Mieterhöhung war vom Vermieter sachlich – an Hand des vorgelegten aktuellen Mietspiegels – begründet worden. Wenn der Mieter mit der Mieterhöhung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte der Vermieter erst nach Ablauf von 8 Wochen Klage einreichen können. Dies sei eine ausreichend lange Zeit für den Mieter, sich über seine Zustimmung oder Verweigerung der Zahlung klar zu werden.

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