Verkauft der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, dann kann dieser Verkauf als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.2.2023 (Az.: IX R 11/21) entschieden.
Ein Ehepaar hatte 2008 ein Einfamilienhaus erworben und es zunächst mit dem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe kriselte, zog der Ehemann 2015 aus, Frau und Kind blieben im Haus wohnen. Später wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung während der Scheidung kam es zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Frau Ihrem Ex-Mann die Versteigerung angedroht hatte, verkaufte dieser 2017 seine Hälfte an die Ex. Diese blieb weiterhin mit dem gemeinsamen Kind im Haus wohnen. Das Finanzamt belegte den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils mit Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und begründete es wie folgt: Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren gekauft und wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen verkauft wird.
Zwar ist der Verkauf des Hauses dann nicht steuerbar, wenn es durchgängig zwischen Anschaffung und Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er bereits ausgezogen ist und nur noch der geschiedene Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
Eine Zwangslage, wie z.B. Enteignung oder Zwangsversteigerung, lag nicht vor, auch wenn die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Mann unter Druck gesetzt hatte. Schließlich hatte der seinen Anteil an dem Haus an die geschiedene Partnerin freiwillig abgegeben.
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Lehnt eine alleinsorgeberechtigte Mutter eine Covid-Impfung für ihr Kind ab, so kann das einen Sorgerechtsmissbrauch darstellen, der dem Kindeswohl zuwiderläuft. Ein solches Verhalten rechtfertigt es sogar, der Mutter die elterliche Sorge teilweise zu entziehen und einen Ergänzungspfleger anzuordnen. Das entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken am 28.07.2022 (2 UF 37/22).
Der Hintergrund: Eine alleinerziehende Mutter einer 15-Jährigen ist auch allein sorgeberechtigt. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar 2020 nicht mehr bei der Mutter und möchte auch nicht in den mütterlichen Haushalt zurückkehren. Nachdem die Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hatte, gegen Corona geimpft zu werden, die Mutter diese Impfung aber strikt ablehnte, hatte das Jugendamt ein Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Das Familiengericht Pirmasens entzog daraufhin der Mutter die elterliche Sorge – allerdings nur für den Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung.
Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein – ohne Erfolg. Die Begründung des Gerichts: Im Falle einer Kindeswohlgefährdung habe das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich seien, wenn das alleinsorgeberechtigte Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen.
Die strikte Ablehnung der Impfung seitens der Mutter wertete der Senat als einen nachhaltig ausgeübten Sorgerechtsmissbrauch. Die Covid-19 Impfung sei für die Minderjährige von erheblicher Bedeutung, dieser nachdrückliche Impfwunsch sei aufgrund des Alters des Kindes als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße zu beachten.
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Die Großeltern von Trennungskindern haben verständlicherweise den Wunsch, ihre Enkel auch nach der Scheidung weiterhin regelmäßig sehen zu dürfen. Was passiert nun, wenn ein Elternteil den Kontakt zu den Eltern des Ex-Ehepartners nicht gestatten möchte? Haben Großeltern generell ein Umgangsrecht?
Ja, seit 1998 ist das Umgangsrecht für Großeltern gesetzlich festgelegt – im Extremfall sogar gegen den Willen der Eltern! Man geht davon aus, dass es eine wichtige Erfahrung für Kinder ist, Kontakt zu den Großeltern zu haben und die eigenen familiären Wurzeln zu kennen.
Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, so auch in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig verhandelt wurde (AZ 2 UF 47/20, Beschluss vom 30.06.2021). Ein Großelternpaar forderte, seine Enkelkinder auch nach der Trennung ihres Sohnes von seiner Frau sehen zu dürfen. Die Mutter der Kinder verweigerte dies. Sie argumentierte, die Großeltern hätten sich in der Vergangenheit gegenüber den Kindern häufig sehr abwertend über sie, also die Kindesmutter, geäußert. Dies reichte sogar bis zur Diffamierung. Die Herkunft der Mutter aus dem Osten und der Beruf der anderen Großmutter, einer Reinigungskraft, hätten sie ihren eigenen Werdegang als Akademiker gegenübergestellt. Sie hatten den Kindern erklärt, sie könnten diesen mehr bieten als die eigene Mutter und deren Familie.
Die Richter verweigerten in diesem Fall das Umgangsrecht für die Großeltern. Die offene Feindschaft, die über die Kinder ausgetragen würde, sei schädlich und schaffe ein Spannungsverhältnis, das man den Kindern unbedingt ersparen müsse.
In unserer Kanzlei in Lörrach ist die Fachanwältin für Familienrecht Dagmar Hitzfeld Ihre Ansprechpartnerin für Fälle rund um Scheidung, Sorgerecht etc. Vereinbaren Sie einen Termin!