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Versehentliche Beschädigung an einem parkenden Auto: Reicht es, wenn ich einen Zettel mit meiner Adresse an der Windschutzscheibe hinterlasse?

Aus anwaltlicher Sicht sagen wir: Nein, Vorsicht, das reicht nicht!
Die Situation ist recht häufig: Auf einem Parkplatz, beim Öffnen der Fahrzeugtüren, beim Rangieren in engen Parklücken, bei der Durchfahrt durch schmale Gassen kommt es leicht dazu, dass man versehentlich ein parkendes Fahrzeug beschädigt.
Korrektes Vorgehen ist nun, mit dem geschädigten Fahrzeughalter zu sprechen, die Adressen auszutauschen und die Haftpflichtversicherung zu informieren.

Doch was ist zu tun, wenn der Fahrzeughalter nicht in der Nähe ist und man nicht am beschädigten Auto warten kann?
Weggehen ist ein Straftatbestand – so steht es im Gesetz. Nach § 142 StGB muss derjenige, der den Schaden verursacht hat, „angemessen lange“ am geschädigten Fahrzeug auf dessen Besitzer warten. „Angemessen lange“ ist nicht sehr konkret, in der Regel ist damit rund eine Stunde als zumutbare Wartezeit gemeint.
Der Unfallverursacher kann auch die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und dort den Schaden melden. Dies wäre genauso richtig.
Der Schadensort darf nur in einem Fall sofort verlassen werden: Wenn nämlich jemand verletzt wurde und dringend ärztlich versorgt werden muss. Dann darf der Unfallverursacher mit ihm zum nächsten Arzt fahren, muss aber dennoch schnellstmöglich auf der Polizei Meldung über den Schaden machen.

In unserer Kanzlei in Lörrach können Sie sich bei Fragen zum Verkehrsrecht gerne an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle wenden. Sie helfen Ihnen kompetent weiter.