Krank während der Urlaubszeit: Wie ist die Rechtslage?
Winterzeit ist Grippezeit! Möglicherweise erwischt Sie gerade ein schwerer Infekt, während Sie eigentlich die Urlaubszeit zwischen Weihnachten und Neujahr irgendwo im Schnee genießen wollten.
Die Rechtsprechung sieht vor, dass Sie diese Urlaubstage dann zu einem späteren Zeitpunkt nehmen können. Es gibt aber ein paar Punkte zu beachten, die wir, die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach, hier zusammengestellt haben:
Suchen Sie unbedingt gleich am ersten Tag Ihrer Krankheit einen Arzt auf, der Ihnen eine Krankmeldung ausstellt. Wenn Sie während Ihrer Urlaubstage an einem anderen Ort sind, gehen Sie dort zum Arzt. Das Arbeitsrecht schreibt vor, dass Krankentage nicht mehr als Urlaubstage zählen.
Rufen Sie unbedingt zu Beginn Ihrer Krankheit Ihren Arbeitgeber an und informieren Sie ihn. Schicken Sie die Krankmeldung am besten noch am selben Tag in die Personalabteilung Ihres Betriebes.
Wenn Sie im Ausland krank werden, informieren Sie gleichzeitig auch Ihre Krankenkasse. Sie sollten bei Auslandsreisen grundsätzlich immer Ihre Versichertenkarte und die Kontaktdaten Ihrer Krankenkasse mit sich führen.
Bei Auslandsreisen raten wir zu einer speziellen Auslands-Krankenversicherung. Diese würde im Ernstfall auch den Rücktransport nach Deutschland organisieren und bezahlen.
Sie dürfen nicht davon ausgehen, dass Sie die nicht genommenen Urlaubstage einfach an Ihren Urlaub anhängen können. Für einen neuen Urlaub muss ein eigener Urlaubsantrag gestellt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Ihre Urlaubstage verfallen übrigens erst Ende März des Folgejahres.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben oder unsere anwaltliche Unterstützung brauchen, melden Sie sich gerne in unserer Anwaltskanzlei in Lörrach!
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