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Umgangsrecht für Großeltern

Die Großeltern von Trennungskindern haben verständlicherweise den Wunsch, ihre Enkel auch nach der Scheidung weiterhin regelmäßig sehen zu dürfen. Was passiert nun, wenn ein Elternteil den Kontakt zu den Eltern des Ex-Ehepartners nicht gestatten möchte? Haben Großeltern generell ein Umgangsrecht?

Ja, seit 1998 ist das Umgangsrecht für Großeltern gesetzlich festgelegt – im Extremfall sogar gegen den Willen der Eltern! Man geht davon aus, dass es eine wichtige Erfahrung für Kinder ist, Kontakt zu den Großeltern zu haben und die eigenen familiären Wurzeln zu kennen.

Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, so auch in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig verhandelt wurde (AZ 2 UF 47/20, Beschluss vom 30.06.2021). Ein Großelternpaar forderte, seine Enkelkinder auch nach der Trennung ihres Sohnes von seiner Frau sehen zu dürfen. Die Mutter der Kinder verweigerte dies. Sie argumentierte, die Großeltern hätten sich in der Vergangenheit gegenüber den Kindern häufig sehr abwertend über sie, also die Kindesmutter, geäußert. Dies reichte sogar bis zur Diffamierung. Die Herkunft der Mutter aus dem Osten und der Beruf der anderen Großmutter, einer Reinigungskraft, hätten sie ihren eigenen Werdegang als Akademiker gegenübergestellt. Sie hatten den Kindern erklärt, sie könnten diesen mehr bieten als die eigene Mutter und deren Familie.

Die Richter verweigerten in diesem Fall das Umgangsrecht für die Großeltern. Die offene Feindschaft, die über die Kinder ausgetragen würde, sei schädlich und schaffe ein Spannungsverhältnis, das man den Kindern unbedingt ersparen müsse.

In unserer Kanzlei in Lörrach ist die Fachanwältin für Familienrecht Dagmar Hitzfeld Ihre Ansprechpartnerin für Fälle rund um Scheidung, Sorgerecht etc. Vereinbaren Sie einen Termin!