Aktuelles

Trennungskinder haben ein Recht auf Kontakt mit beiden Elternteilen

Wenn der Umgang mit den Eltern dem Kindeswohl dient, haben Scheidungs-, bzw. Trennungskinder ein Recht darauf, ihre Eltern regelmäßig zu sehen. Mit diesem Thema befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil (OLG Frankfurt am Main, AZ 3 UF 156/20, Beschluss vom 11.11.2020).

Wie war die Sachlage? Ein Ehepaar hatte drei Söhne und lebte seit 2017 getrennt – war aber noch nicht rechtmäßig geschieden. Beide Elternteile hatten das Sorgerecht. Die Söhne lebten bei der Mutter. Der Vater hatte eine neue Partnerin und war erneut Vater geworden. Das Leben mit einem Säugling ließ ihn nicht schlafen und außerdem habe er beruflich viel Stress – dies war seine Begründung, warum er seine Söhne nicht mehr treffen wollte.
Die Mutter der Kinder klagte, denn die Söhne vermissten den Vater und wollten ihn gerne sehen.

Vor Gericht bekam die Mutter Recht. Kinder haben ein Recht darauf, ihre Eltern zu treffen. Eine persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen ist ganz wichtig für die Entwicklung der Kinder – vorausgesetzt, das Treffen diene dem Kindeswohl (§ 1684 Abs. 1 BGB). Elternsein beinhaltet die Pflicht, sich um seine Kinder zu kümmern und sie zu erziehen. Dies zu verweigern heißt, sich aus seiner Pflicht und seiner Verantwortung zu stehlen.
Die Richter ordneten im vorliegenden Fall an, dass der Vater seine Söhne einmal im Monat sonntags treffen und außerdem einen Teil der Schulferien mit ihnen verbringen müsse. Außerdem solle er darüber nachdenken, welche Prioritäten er im Leben setze und eventuell eine andere Gewichtung vornehmen.

In unserer Kanzlei in Lörrach ist Rechtsanwältin Dagmar Hitzfeld Ihre Ansprechpartnerin für alle Fälle aus dem Familienrecht. Vereinbaren Sie einen Termin!