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Die „Testierunfähigkeit“ – ein Ausdruck aus dem Erbrecht

Im Erbrecht kennt man den Begriff „Testierunfähigkeit“. Er bedeutet, dass jemand, der sein Testament verfasst hat, nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Dies hat weitreichende Folgen: Das Testament ist dann nämlich ungültig.

Vielleicht hat der Erblasser in seinen letzten Lebenswochen ein anderes Testament verfasst? Vielleicht ist jemand zum Erben eingesetzt, der gar nicht zur Familie gehört, der sich aber in den letzten Lebenswochen um den Erblasser gekümmert hat? Dann gibt es häufig Streit. Und für die Angehörigen liegt nahe, Testierunfähigkeit zu argwöhnen. Leider kennen wir als Anwälte sehr viele solcher Fälle. Vor allem dann, wenn Erben enttäuscht sind von dem, was sie erben – oder wenn sie sogar ganz leer ausgehen.

Im Gesetz ist Testierunfähigkeit so definiert: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“ (§ 2229 Abs. 4 BGB). Testierfähig ist eine volljährige Person.

Wie kann Testierunfähigkeit bewiesen werden?
Die enttäuschten Erben müssen eine „Erbenfeststellungsklage“ einreichen und einen Zivilprozess führen. In diesem Prozess muss ein Sachverständiger belegen, dass beim Erblasser keine Testierfähigkeit mehr vorlag. Dieser Sachverständige ist ein forensischer Psychiater. Er greift auf Zeugenaussagen und vor allem auch auf ärztliche Dokumentationen über den Erblasser zurück. Häufig liegt hier das Problem: Nach Monaten ist es oft schwierig, noch an gerichtsfeste Zeugenaussagen zu kommen. Der Gutachter wird große Schwierigkeiten haben, rückwirkend den Geisteszustand des Erblassers zu beurteilen.
Wenn ein Notar das Testament erstellt hat, gibt es fast keine Chance, dieses rückwirkend anzuzweifeln. Ein Notar muss sich nämlich von der Testierfähigkeit seines Mandanten überzeugen und dies auch urkundlich festhalten.

Wenn Sie Fragen zum Erbrecht haben oder anwaltliche Unterstützung brauchen, wenden Sie sich gerne an Dr. Dietrich Reissmann oder Herwig Reissmann in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach. Vereinbaren Sie einen Termin!