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Kann man im Testament den Besuch von seinen Erben erzwingen?

Ein Großvater verfügte in seinem Testament, dass seine Enkelsöhne nur etwas von seinem beträchtlichen Vermögen erben sollten, wenn sie ihn regelmäßig – mindestens alle zwei Monate – besucht hätten. Dass er diese Klausel in sein Testament aufgenommen hatte, teilte er seinen Enkelsöhnen lange vor seinem Tod mit.
Die Enkel erfüllten seinen Wunsch nicht. Sie besuchten ihn nicht. Deshalb erbten sie auch nichts, wogegen sie, mittlerweile volljährig, Beschwerde erhoben. Und Recht bekamen. Die Besuchs-Klausel im Testament sei ungültig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 20 W 98/18, Beschluss vom 5. Februar 2019).

Warum? Die Frankfurter Richter verstanden zwar die Beweggründe des Großvaters, sie befanden die Klausel dennoch als sittenwidrig. Der Großvater setze mit dieser Forderung seine Enkel moralisch unter Druck. Einen solchen Druck dürfe man minderjährigen Kindern nicht zumuten. Besonders der Umstand, dass der Großvater seinen Wunsch und die finanziellen Konsequenzen für die beiden Enkel so offen ankündigte, missfiel den Richtern. Damit hätten die Enkel keine Entscheidungsfreiheit mehr gehabt.
Das bedeutet: Hätte der Großvater zwar diese Klausel im Testament gehabt, aber zu Lebzeiten nie davon gesprochen, wäre sie gültig gewesen!

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