Wann ist die Rufbereitschaftszeit wie vollwertige Arbeitszeit zu vergüten? Damit befasste sich jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (AZ C-580/19, Urteil vom 9.3.2021).
Vor Gericht kam der Fall eines hauptberuflichen Feuerwehrmannes. Seine Arbeitgeberin war die Stadt Offenbach. Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass er im Falle eines Feueralarmes innerhalb von 20 Minuten an der Stadtgrenze sein müsse – natürlich in voller Feuerwehrmontur und mit seinem Einsatzfahrzeug. Der Arbeitnehmer sah die Zeit, in der er sich in jeder Minute auf Abruf bereithalten musste, als Arbeitszeit und wollte diese auch vergütet haben. Seine Arbeitgeberin lehnte dies ab.
Die Richter sahen den Fall differenzierter. Sie unterschieden generell zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Nicht zu arbeiten bedeute nicht automatisch, in Ruhezeit zu sein. Die genaue Definition, was Ruhezeit eigentlich bedeutet, müsse im Einzelfall getroffen werden. Im vorliegenden Fall sei es beispielsweise wichtig zu beurteilen, wie oft ein Einsatz zu erwarten ist. Wenn dies tatsächlich häufig der Fall sei, dann müsse die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit eingestuft und bezahlt werden. Denn dann könne der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeit kaum andere Aktivitäten beginnen, sondern müsse immer auf Abruf verfügbar sein. Denkbar wäre allerdings, für die Bereitschaftszeit einen geringeren Stundenlohn anzusetzen als für die Einsatzzeit. Dass aber ein Lohn bezahlt werden müsse, sei klar. Mit diesen Erläuterungen wiesen die Richter am Europäischen Gerichtshof den Fall zurück. Eine Entscheidung steht noch aus.
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