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Arbeitsrecht: Arbeitgeber muss auf Resturlaub hinweisen

Das Arbeitsrecht sieht vor, dass alle Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer gesetzlich zustehen, innerhalb eines Jahres genommen werden müssen. Falls dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein sollte, können restliche Urlaubstage – nach Absprache mit dem Arbeitgeber – noch bis Ende März des Folgejahres genommen werden. Ab April verfallen dann die Urlaubstage aus dem letzten Jahr. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen.

Dies entspricht nicht dem geltenden EU-Recht! So beurteilte der Europäische Gerichtshof diese Vorgehensweise (AZ C-684/16).

Demensprechend entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall. Ein Arbeitnehmer bekam die Resturlaubstage des Vorjahres auch nach dem ersten Quartal noch zugesprochen und durfte sie auch kumuliert nehmen, weil sein Arbeitgeber ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass diese verfallen (9 AZR 423/16, Urteil vom 19.02.2019).

Was müssen Arbeitgeber also tun, um ihrer Informationspflicht korrekt Folge zu leisten?

Ein guter Weg ist: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter zu Beginn eines Jahres über deren Urlaubsanspruch. Dies muss schriftlich erfolgen und muss jedem einzelnen Mitarbeiter individuell mitgeteilt werden. Geeignet wäre z.B. ein Versand mit der ersten Gehaltsabrechnung des Jahres. Dass es sich hierbei um eine Information handelt und nicht um einen Teil der Gehaltsabrechnung, muss aber für Ihren Mitarbeiter deutlich zu erkennen sein.

Falls Sie Fragen zur Urlaubstage-Regelung oder zu anderen Bereichen aus dem Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an die Anwälte Herwig Reissmann, Hannes Künstle oder Ramona Soder. Vereinbaren Sie einen Termin!