In der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, die die Grundlage für die Bemessung des Kindesunterhalts ist, wurden vom Gesetzgeber für 2020 einige Beträge angehoben.
Zum Selbstbehalt: Unterhaltspflichtige können künftig über einen etwas höheren Selbstbehalt verfügen. Gegenüber 2019 ist er um 80 Euro pro Monat gestiegen. Nicht Berufstätigen stehen 960 Euro Selbstbehalt im Monat zu. Berufstätige Unterhaltspflichtige dürfen sich ebenfalls über 80 Euro mehr freuen: Es stehen ihnen nach der aktuellen Regelung 1.160 Euro Selbstbehalt zu.
Zum Mindestunterhalt von Kindern gelten für 2020 folgende Summen:
Auch im Steuerrecht gibt es Änderungen. Für 2020 der Kinderfreibetrag erhöht worden. Für jedes Kind können 192 Euro mehr geltend gemacht werden, außerdem kann ein Freibetrag in Höhe von 2.640 Euro für Betreuungs- und Ausbildungskosten angerechnet werden.
Rechtsanwältin Dagmar Hitzfeld ist Fachanwältin für Familienrecht in unserer Kanzlei in Lörrach.
Sie überprüft gerne Ihre individuelle Unterhaltsberechnung. Frau Hitzfeld unterstützt Sie darin, wie Sie Ihre Ansprüche optimal durchsetzen können. Vereinbaren Sie einen Termin!