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Reduzierter Preis bei Immobilienkauf muss auch den jetzigen Bewohnern gewährt werden

Der Bundesgerichtshof urteilte im Falle eines Immobilienkaufes zu Gunsten einer Käuferin, die die Wohnung aktuell bewohnte (VIII ZR 305/20, Urteil vom 23.02.2022).
Eine Eigentümerin entschloss sich, ihre Wohnung in Berlin zu verkaufen. Diese war vermietet. Der Kaufvertrag sah vor, dass die Wohnung – sollte sie jemand kaufen, der die aktuelle Mieterin weiter darin wohnen lassen würde – um 10% im Preis reduziert würde.
Die Mieterin nahm machte von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und wollte die Wohnung selbst kaufen. Es kam zum Kaufabschluss. Die Käuferin überwies die Kaufsumme von etwa 163.000 Euro nur unter Vorbehalt und klagte parallel gegen die Verkäuferin. Sie forderte die 10% Preisnachlass, die jeder andere Käufer auch bekommen hätte, wenn er eine bewohnte Wohnung gekauft hätte. Die Käuferin bekam Recht! Für die Richter war klar, dass jemand, der das Vorkaufsrecht habe, Anspruch auf denselben Sonderpreis habe. Egal, ob er selbst aktuell Mieter ist. Eine Klausel im Kaufvertrag, wie sie hier vorläge, sei unwirksam. Der Immobilienkaufvertrag sei dennoch rechtsgültig zustande gekommen.
Die Verkäuferin musste ihrer ehemaligen Mieterin rund 16.300 Euro Nachlass gewähren.