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Familienrecht – Haben die Großeltern ein Umgangsrecht?

Die Eltern trennen sich. Wie geht es für die Kinder weiter? Oft leben die Kinder größtenteils bei einem Elternteil, z.B. bei der Mutter. In dem Fall erhält der Vater das Umgangsrecht. Folgendes ist im Familienrecht geregelt: Mütter und Väter sind zum Umgang mit ihren Kindern berechtigt und verpflichtet. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Umgang zwischen Kindern und Eltern stets dem Kindeswohl entspricht.

Eine Trennung von Paaren wirkt sich jedoch auch auf den Umgang der Kinder mit anderen Verwandten aus. Vor allem der Umgang mit den Großeltern wirft viele Fragen auf. Wie ist das mit Oma und Opa im Familienrecht geregelt? Auf jeden Fall anders als bei den Kindeseltern. Die Umgangsrechte der Großeltern sind eingeschränkt. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Bei den Großeltern muss zunächst geprüft werden, ob der Kontakt für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Besteht eine besonders liebevolle und innige Bindung zwischen den Großeltern und den Kindern, darf der Kontakt nicht einfach so verweigert werden.

Das Familienrecht hat zum Umgangsrecht Folgendes festgelegt: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel auch der Umgang mit anderen Personen (z.B. Großeltern) als den Eltern, wenn es zu diesen Bindungen besitzt und die Personen für seine Entwicklung förderlich sind. Achtung: Bestehen jedoch familiäre Konflikte zwischen Eltern und Großeltern haben die Kindeseltern immer den Erziehungsvorrang – den Großeltern kann das Kontaktrecht infolgedessen zu den Kindern verwehrt werden.

Es ist ein kompliziertes Unterfangen, das Umgangsrecht von Großeltern erfolgreich umzusetzen. Vor allem, wenn Familienstreitigkeiten im Spiel sind. Die Spezialisten in unserer Kanzlei in Lörrach sind Experten im Familienrecht. Sie haben den Überblick über die aktuelle Rechtslage in puncto Umgangsrecht. Gerne beraten wir Sie dazu in allen rechtlichen Fragen – nehmen Sie mit uns Kontakt auf.