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Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert: Worauf sollte man achten, wenn man eine Erbschaft nicht antreten will?

Eine Erbschaft auszuschlagen ist gesetzlich erst dann zulässig, wenn der Erbfall überhaupt eingetreten ist. Doch Achtung, es gibt wichtige Fristen zu beachten!

Ist der Erbfall eingetreten, muss die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen abgelehnt werden. Ist diese Frist verstrichen, gilt das Erbe als angenommen. Die Ausschlagung einer Erbschaft muss prinzipiell schriftlich erfolgen und notariell beglaubigt sein.
Wenn im Erbfall noch nicht genau geklärt ist, wer der Erbe sein wird, beginnt die 6-Wochen-Frist erst dann zu laufen, wenn dieser darüber informiert wurde. Falls sich der Erbe in dieser Zeit im Ausland aufhält, wird die Frist auf 6 Monate verlängert!
Der Erbe ist verpflichtet, sich innerhalb dieser Fristen darüber zu informieren, welches Vermögen bzw. möglicherweise auch welche Schulden er erben wird. Hier ist Vorsicht geboten: Wenn ein Erbe Gegenstände aus dem Nachlass innerhalb der ersten sechs Wochen bereits verkauft, wird das als Annahme des Erbes verstanden! Dann ist es nicht mehr möglich, die Erbschaft auszuschlagen.
Die Erklärung zur Erbausschlagung wird von einem Notar gefertigt. Dieser leitet  das Dokument dann an dasjenige Nachlassgericht weiter, das dem letzten Wohnsitz des Erblassers zugeordnet ist.

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich bei Fragen zur Erbausschlagung an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann sowie Herwig Reissmann auf das Erbrecht spezialisiert. Sie stehen Ihnen bei allen Belangen in diesem Bereich gerne zur Seite! Vereinbaren Sie einen Termin!