Wer in Deutschland eine Immobilie erbt, zahlt Erbschaftssteuer, wenn der Wert der Immobilie die persönlichen Freibeträge übersteigt. Neues Jahr, neue Gesetzesänderung: Seit dem 1.1.2023 tritt eine gesetzlich geregelte Neubewertung der Immobilien in Kraft. Dies wirkt sich auch auf die Erbschaftssteuer aus.
Durch die Änderung in den Bewertungsverfahren der Immobilien dürften die ermittelten Immobilienwerte vielfach ansteigen. Gleichzeitig bleiben die steuerlichen Freibeträge bei der Erbschaftssteuer unverändert. Die Folge: Durch die höheren Bewertungen sind Freibeträge schneller ausgeschöpft und die Erben werden zukünftig kräftig zur Kasse gebeten, weil höhere Erbschaftssteuern anfallen. Der Verband Haus & Grund geht davon aus, dass der zu versteuernde Wert um 20 bis 30 Prozent höher ausfallen könnte.
Doch es gibt Ausweichmöglichkeiten. Erben Sie als Kind des Erblassers zum Beispiel eine Immobilie und bewohnen Sie diese mindestens zehn Jahre lang, entfällt die Erbschaftssteuer. Sie müssen allerdings sechs Monate nach Erhalt der Erbschaft in die Immobilie einziehen. Die Regelung gilt nicht für Zweit- oder Ferienwohnungen.Aber es gibt noch andere Möglichkeiten, die Erbschaftssteuerlast zu verringern oder die Erbschaftssteuer komplett zu umgehen, hierzu zählen u.a. ein Supervermächtnis im Berliner Testament.
Wer blickt da als Laie noch durch? Die Erbschaftssteuer (ErbStG) ist ein höchst komplexes Thema, das von zahlreichen Veränderungen und Sonderregelungen geprägt ist. Die Spezialisten in unserer Kanzlei in Lörrach erklären Ihnen gerne, was Sie zu beachten habenund führen Sie sicher durch den Dschungel an Paragrafen. Neben Erbrecht sind wir auch auf Familienrecht, Arbeitsrecht und das Schweizerische Arbeitsrecht spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Termin. Wir freuen uns auf Ihre Fragen!