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Dienstreisezeit ist auch Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich aktuell mit dem Thema Dienstreisezeit.
Das Urteil: Die Reisezeit einer Dienstreise muss vom Arbeitgeber in vollem Umfang als Arbeitszeit bezahlt werden (AZ 5 AZR 553/17, Urteil vom 17.10.2018).

Wie war der Sachverhalt?
Ein Mitarbeiter einer Baufirma wurde von seinem Arbeitgeber auf eine Baustelle nach China geschickt. Der Arbeitgeber hatte ihm einen Direktflug in der Economyclass zugedacht, aber auf eigenen Wunsch flog der Mitarbeiter Businessclass, was allerdings eine Zwischenlandung bedeutete. Die Hinreise dauerte ganze vier Tage.
Im Anschluss an die Dienstreise rechnete der Arbeitnehmer nicht nur 8 Stunden Arbeitszeit pro Tag ab, sondern er wollte für die gesamte Stundenzahl der Reise – 37 Stunden – entlohnt werden. Dies wurde ihm vom Arbeitgeber verweigert. Der Arbeitnehmer klagte.

Die Richter in Erfurt differenzierten: Die Dienstreisezeit muss in vollem Umfang entlohnt werden, denn die Reise hat ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers stattgefunden. Dass der Arbeitnehmer aber auf eigenen Entschluss Businessclass statt Economyclass geflogen ist – und wegen des Zwischenstopps deutlich länger unterwegs war – dafür muss der Arbeitgeber nicht finanziell einstehen.
Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt werden, wie die tatsächlich erforderliche Reisezeit in diesem Fall zu berechnen ist.

In unserer Kanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle spezialisiert auf Fälle aus dem Arbeitsrecht. Wenn Sie anwaltlichen Rat brauchen, vereinbaren Sie gerne einen Termin!