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Arbeitsrecht: Diebstahl von Desinfektionsmittel rechtfertigt fristlose Kündigung

Desinfektionsmittel ist in Corona-Zeiten ein begehrtes Gut. Nachdem bei einem Paketzusteller immer wieder Desinfektionsmittel verschwand, hatte die Betriebsleitung in den Sanitärräumen ein Schild anbringen lassen, dass der Diebstahl von Desinfektionsmittel die fristlose Kündigung nach sich ziehe. Das nützte offenbar nichts: Ein Arbeitnehmer, der seit vielen Jahren als Fahrzeugwäscher und Ladehelfer beim Unternehmen angestellt war, wurde bei einer Kontrolle seines privaten PKW ertappt: Im Kofferraum lag eine noch versiegelte Literflasche Desinfektionsmittel sowie eine Rolle mit Papiertüchern – alles zusammen im Wert von rund 40 Euro. Der Mitarbeiter wurde sofort fristlos entlassen.
Er klagte und gab an, das Desinfektionsmittel für seine Kollegen und sich selbst im Auto deponiert zu haben, damit er sich während des Tages ab und zu die Hände desinfizieren könne. Außerdem habe er es nicht nötig, Desinfektionsmittel zu stehlen, da seine Frau in der Pflege arbeite und er deshalb ganz leicht an Desinfektionsmittel für den privaten Gebrauch käme. Die Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf glaubten seinen Ausführungen nicht. Der Diebstahl sei ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung, deshalb sei diese gerechtfertigt (AZ 5 Sa 483/20, Urteil vom 14.01.2021).

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