Beim Ausparken auf öffentlichen Parkplätzen ereignen sich häufig Unfälle, wenn zwei Fahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen rückwärts ausparken. Die Fahrzeugführer verschulden den Unfall zur Hälfte, wenn die Fahrzeuge jeweils beim Rückwärtsfahren zusammentreffen. Knifflig wird es dann, wenn die Fahrzeuge zeitversetzt rückwärts ausparken. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach beraten zu dieser Frage.
Hat ein Fahrzeugführer die Rückwärtsfahrt schon beendet und steht bereits, während zeitgleich das zweite Fahrzeug rückwärts gegen das stehende Fahrzeug fährt, stellt sich die Frage, ob den Fahrer des stehenden Fahrzeuges überhaupt ein Verschulden trifft. Das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied, dass den Fahrer des stehenden Fahrzeuges in diesem Fall kein Verschulden trifft, da er seine Verkehrspflichten nicht verletzt hat. Anders entschied jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Es legte eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde und führte aus, dass eine beiderseitige Verantwortlichkeit selbst dann gelte, wenn ein Fahrzeug schon vor dem Zusammenstoß kurzzeitig zum Stehen gekommen sei. Beim Rückwärtsfahren träfen beide Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfaltsanforderungen. Beiden falle damit die Aufgabe zu, die Vermutung zu widerlegen, dass die eigene Rückwärtsfahrt den Unfall verursacht hat. Somit bleibt es bei erfolgloser Beweisführung bei der Haftungsquote von 50 %.
Wenden Sie sich bei Fragen zum Verkehrsrecht an unsere Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin in unserer Kanzlei in Lörrach, bei dem wir Ihr Anliegen in aller Ruhe besprechen können!
Viele Menschen scheuen sich davor, bei Streitigkeiten oder einfach bei Fragen zu rechtlichen Dingen einen Anwalt einzuschalten. Sie denken, dass dies vielleicht zu kompliziert, zu schwierig oder zu teuer sei. Lieber beißen sie in den sauren Apfel und verzichten freiwillig auf ihr gutes Recht.
Dabei wäre es in vielen Fällen durchaus sinnvoll, so früh wie möglich juristischen Rat einzuholen. Konflikte könnten frühzeitig entschärft werden, bevor sie viel Kummer und Leid verursachen – und möglicherweise viel Geld kosten.
Die Anwälte in unserer Kanzlei verstehen sich als Dienstleister für Mandanten im Großraum Lörrach, Weil am Rhein und Basel. Auch kleine Angelegenheiten, z.B. Fragen zu Arbeitsverträgen im Nachbarland, zu Mietverträgen etc. beantworten wir kompetent und zuverlässig. Und: Sich juristischen Rat zu holen heißt noch lange nicht, dass ein Prozess geführt werden muss.
Unsere Mandanten bezahlen unsere individuelle Beratung nach festgesetzten Honorarsätzen, über die wir im Vorfeld detailliert sprechen. Oft werden unsere Honorare auch von Rechtsschutzversicherungen übernommen – selbstverständlich prüfen wir das.
Wenn Sie nicht auf Ihr gutes Recht verzichten wollen, scheuen Sie sich nicht, uns in unserer Anwaltskanzlei zu kontaktieren! Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen.
In einem aktuellen Urteil warnte der Bundesfinanzhof (BFH) davor, in eine Steuerfalle zu tappen (13.8.2014, Az. II R 45/12): Das Wohnrecht für den hinterbliebenen Ehepartner ist erbschaftssteuerpflichtig!
Folgender Fall hatte sich zugetragen: Ein Hausbesitzer hatte testamentarisch festgelegt, dass das Familienhaus nach seinem Tod an seine beiden Kinder übergehen solle. Die hinterbliebene Ehefrau bekam ein lebenslanges Wohnrecht.
Die Witwe sah sich einer hohen Steuerschuld gegenüber, denn sie muss Erbschaftssteuer auf das Wohnrecht bezahlen. Die Höhe dieser Steuer wird aus dem Mietspiegel und dem Alter der Hinterbliebenen berechnet: Eine 70jährige Witwe zahlt z.B. weniger Steuern als eine 40jährige.
Die Witwe ging vor Gericht, ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies ihre Klage ab. Von der Erbschaftssteuer befreit sei grundsätzlich nur der Erbe, der das Haus selbst bewohne.
Im vorliegenden Fall wäre es klüger gewesen, das Eigenheim zuerst an den Ehepartner zu vererben und gleichzeitig testamentarisch festzulegen, dass das Haus nach dessen Tod an die beiden Kinder übergeht.
Die vorliegende Steuerfalle kommt allerdings erst ab einem Erbvermögen von mehr als 500.000 Euro zum Tragen. Bis dahin ist das Erbe steuerfrei. Achtung bei unverheirateten Lebenspartnern: Hier beginnt die Steuerpflicht schon bei einem Erbe von 20.000 Euro!
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