Aktuelles

Änderungen 2020 bei Kindergeld und Kindesunterhalt

In der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, die die Grundlage für die Bemessung des Kindesunterhalts ist, wurden vom Gesetzgeber für 2020 einige Beträge angehoben.

Zum Selbstbehalt: Unterhaltspflichtige können künftig über einen etwas höheren Selbstbehalt verfügen. Gegenüber 2019 ist er um 80 Euro pro Monat gestiegen. Nicht Berufstätigen stehen 960 Euro Selbstbehalt im Monat zu. Berufstätige Unterhaltspflichtige dürfen sich ebenfalls über 80 Euro mehr freuen: Es stehen ihnen nach der aktuellen Regelung 1.160 Euro Selbstbehalt zu.

Zum Mindestunterhalt von Kindern gelten für 2020 folgende Summen:

  • Kinder bis 5 Jahre: monatlich 369 Euro (Erhöhung um 15 Euro)
  • Kinder 6-11 Jahre:  monatlich 424 Euro (Erhöhung um 18 Euro)
  • Kinder 12-18 Jahre: monatlich 497 Euro (Erhöhung um 21 Euro)
  • volljährige Kinder: monatlich 530 Euro (Erhöhung um 3 Euro)
  • Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen: monatlich 860 Euro (Erhöhung um 125 Euro)

Auch im Steuerrecht gibt es Änderungen. Für 2020 der Kinderfreibetrag erhöht worden. Für jedes Kind können 192 Euro mehr geltend gemacht werden, außerdem kann ein Freibetrag in Höhe von 2.640 Euro für Betreuungs- und Ausbildungskosten angerechnet werden.

Rechtsanwältin Dagmar Hitzfeld ist Fachanwältin für Familienrecht in unserer Kanzlei in Lörrach.
Sie überprüft gerne Ihre individuelle Unterhaltsberechnung. Frau Hitzfeld unterstützt Sie darin, wie Sie Ihre Ansprüche optimal durchsetzen können. Vereinbaren Sie einen Termin!


Information der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach zum Verkehrsrecht: Haftungsfragen bei speziellen Ausparkunfällen

Beim Ausparken auf öffentlichen Parkplätzen ereignen sich häufig Unfälle, wenn zwei Fahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen rückwärts ausparken. Die Fahrzeugführer verschulden den Unfall zur Hälfte, wenn die Fahrzeuge jeweils beim Rückwärtsfahren zusammentreffen. Knifflig wird es dann, wenn die Fahrzeuge zeitversetzt rückwärts ausparken. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach beraten zu dieser Frage.

Hat ein Fahrzeugführer die Rückwärtsfahrt schon beendet und steht bereits, während zeitgleich das zweite Fahrzeug rückwärts gegen das stehende Fahrzeug fährt, stellt sich die Frage, ob den Fahrer des stehenden Fahrzeuges überhaupt ein Verschulden trifft. Das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied, dass den Fahrer des stehenden Fahrzeuges in diesem Fall kein Verschulden trifft, da er seine Verkehrspflichten nicht verletzt hat. Anders entschied jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Es legte eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde und führte aus, dass eine beiderseitige Verantwortlichkeit selbst dann gelte, wenn ein Fahrzeug schon vor dem Zusammenstoß kurzzeitig zum Stehen gekommen sei. Beim Rückwärtsfahren träfen beide Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfaltsanforderungen. Beiden falle damit die Aufgabe zu, die Vermutung zu widerlegen, dass die eigene Rückwärtsfahrt den Unfall verursacht hat. Somit bleibt es bei erfolgloser Beweisführung bei der Haftungsquote von 50 %.

Wenden Sie sich bei Fragen zum Verkehrsrecht an unsere Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin in unserer Kanzlei in Lörrach, bei dem wir Ihr Anliegen in aller Ruhe besprechen können!


Die Anwälte in Ihre Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach sind gerne Ihre Ansprechpartner

Viele Menschen scheuen sich davor, bei Streitigkeiten oder einfach bei Fragen zu rechtlichen Dingen einen Anwalt einzuschalten. Sie denken, dass dies vielleicht zu kompliziert, zu schwierig oder zu teuer sei. Lieber beißen sie in den sauren Apfel und verzichten freiwillig auf ihr gutes Recht.
Dabei wäre es in vielen Fällen durchaus sinnvoll, so früh wie möglich juristischen Rat einzuholen. Konflikte könnten frühzeitig entschärft werden, bevor sie viel Kummer und Leid verursachen – und möglicherweise viel Geld kosten.

Die Anwälte in unserer Kanzlei verstehen sich als Dienstleister für Mandanten im Großraum Lörrach, Weil am Rhein und Basel. Auch kleine Angelegenheiten, z.B. Fragen zu Arbeitsverträgen im Nachbarland, zu Mietverträgen etc. beantworten wir kompetent und zuverlässig. Und: Sich juristischen Rat zu holen heißt noch lange nicht, dass ein Prozess geführt werden muss.
Unsere Mandanten bezahlen unsere individuelle Beratung nach festgesetzten Honorarsätzen, über die wir im Vorfeld detailliert sprechen. Oft werden unsere Honorare auch von Rechtsschutzversicherungen übernommen – selbstverständlich prüfen wir das.

Wenn Sie nicht auf Ihr gutes Recht verzichten wollen, scheuen Sie sich nicht, uns in unserer Anwaltskanzlei zu kontaktieren! Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen.