Am 09.03.2016 urteilte der Bundesgerichtshof zu Gunsten eines Mannes, der unverheiratet in einer Patchwork-Familie lebt (XII ZB 693/14).
Worum ging es? Ein Sozialhilfeempfänger (Jahrgang 1941) wollte, dass sein Sohn ihm Elternunterhalt bezahlt – rückwirkend ab 2012 und künftig – und verklagte ihn nach § 1615 l BGB.
Der Sohn lebt mit seiner Freundin in einer Patchworkfamilie. Sie haben eine gemeinsame Tochter, die 2008 geboren wurde. Mit im Haushalt leben die beiden minderjährigen Kinder der Frau aus erster Ehe. Das Paar ist nicht verheiratet. Der Antragsgegner bezahlt für den Lebensunterhalt der gesamten Familie.
In erster Instanz wurde er dennoch zur Zahlung des Elternunterhalts verurteilt – auch das Oberlandesgericht folgte diesem Urteil. Der höhere Familienselbstbehalt, den der Antragsgegner geltend machen wollte, wurde nicht anerkannt, da er nicht verheiratet sei.
Die Richter am Bundesgerichtshof beurteilten die Situation zu Gunsten des Mannes. Es sei zwar richtig, dass er keinen höheren Familienselbstbehalt geltend machen könne – aber er habe viele Ausgaben, die als „sonstige Verpflichtungen“ nach § 1603 Abs. 1 BGB bezeichnet werden könnten. Sie seien als vorrangig zu beurteilen.
Dabei handle es sich darum, dass die Mutter des gemeinsamen Kindes nicht berufstätig sein könne, weil sie daheim Kinder betreut. Die Richter sahen die Argumentation des Mannes nicht als rechtsmissbräuchlich an und verwiesen den Fall deshalb an das zuständige Oberlandesgericht zurück. Die Höhe des Elterngeldanspruchs muss nun neu berechnet werden.
Wenden Sie sich bei allen Fragen zum Familienrecht gerne an die Rechtsanwältin Dagmar Hitzfeld in unserer Kanzlei in Lörrach. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und steht Ihnen als Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin!
Folgendes war in Schleswig-Holstein passiert: Eine Autofahrerin parkte am Straßenrand und öffnete die Fahrertür, wobei sie eine Fahrradfahrerin übersah, die einen schweren Sturz erlitt und sich dabei erhebliche Schädel- und Hirnverletzungen zuzog. Die Radfahrerin war ohne Fahrradhelm unterwegs.
Die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin wollte nur einen Teil des Schadens übernehmen – mit dem Argument, die Radfahrerin habe durch ihr eigenes Verhalten Mitschuld am Unfall. Denn wenn sie einen Fahrradhelm getragen hätte, wäre vermutlich nicht so viel passiert. Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte: Die Unfallverursacherin muss 80%, die Radfahrerin 20% des Schadens übernehmen (Az.: 7 U 11/12, 05.06.2013).
Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf (Az.: VI ZR 281/13, 17.06.2014). Es sah kein Mitverschulden der Radfahrerin. Grund: In Deutschland gibt es bisher keine offizielle Helmpflicht für Fahrradfahrer. Im Jahr des Unfalls (2011) hätten laut Statistik nur 11% der Radfahrer innerhalb der Ortschaften Fahrradhelme getragen – das Bewusstsein zum Helmtragen sei zu dieser Zeit noch nicht präsent gewesen. Die Richter räumten allerdings ein, dass in anderen Fällen, z.B. beim sportlichen Radfahren, eventuell auch anders entschieden werden könnte.
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In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15, Urteil vom 14.01.2016) wurde Arbeitgebern das Recht eingeräumt, auch ohne Zustimmung ihrer Arbeitnehmer zu prüfen, auf welchen Internetseiten von der Arbeit aus gesurft wurde. Dies kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.
Im verhandelten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der nachweislich an fünf Arbeitstagen eines Monats den Dienstrechner fürs private Surfen genutzt hatte. Ihm wurde fristlos gekündigt – was das Gericht für rechtens befand. Allerdings ist dieses Mittel zur Beweisfindung nur dann anzuwenden, wenn ein Arbeitgeber keine anderen Möglichkeiten habe, die Kündigung mit Fakten zu untermauern – so die Richter.
Wir raten unseren Mandanten, die aus der Gegend um Lörrach und aus Basel zu uns kommen, zu folgenden grundlegenden Vorsichtsmaßnahmen beim Surfen: Am sichersten surfen Sie niemals privat auf Ihrem Dienstrechner, auch nicht in der Pause! So kann Ihr Chef, wenn er irgendwann auf der Suche nach Kündigungsgründen ist, keine Fakten gegen Sie sammeln. Genauso vorsichtig sollten Sie sein, wenn Sie auf Ihrem eigenen Smartphone surfen. Sie tun dies vielleicht während der Arbeitszeit – die Ihnen ja bezahlt wird. Hier liegt dann Betrug vor und Sie könnten fristlos gekündigt werden. Und noch etwas: Erwähnen Sie niemals in privaten Netzwerken, wer Ihr Arbeitgeber ist. Denn auch dies kann unter Umständen zur fristlosen Kündigung führen.
Bei allen Fragen zum Arbeitsrecht – übrigens auch dem Schweizer Arbeitsrecht – beraten wir Sie gerne! Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Anwaltskanzlei in Lörrach.