Im Erbfall haben die Erben eine gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten. Das gesamte ererbte Vermögen muss offengelegt werden, damit die Pflichtteile richtig berechnet werden können.
Wenn ein Notar ein Nachlassverzeichnis angefertigt hat, ist es in der Regel nicht üblich, dass die Pflichtteilsberechtigten dies in Frage stellen. Wenn sie aber stichhaltige Gründe haben, die Vollständigkeit des Verzeichnisses anzuzweifeln, dürfen sie eine Überarbeitung bzw. Ergänzung verlangen! Zu diesem Urteil kamen die Richter am Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 20.05.2020, IV ZR 193/19).
Im konkreten Fall ging es um das Erbe einer Großmutter. Eine ihrer beiden Töchter war bereits verstorben und hinterließ zwei Töchter. Die andere Tochter war Alleinerbin. Ihre Nichten erstritten sich den Pflichtteil. Nach § 2314 BGB musste ihnen die Tante Einblick in das notarielle Nachlassverzeichnis gewähren. Dort war aber nur das Vermögen verzeichnet, das die Großmutter auf deutschen Sparkonten angelegt hatte. Kapitalbesitz auf österreichischen Konten war nicht verzeichnet, weil die Alleinerbin den Notar nicht befugt hatte, Informationen in Österreich einzuholen. Die beiden Nichten verlangten einen Nachtrag zum notariellen Verzeichnis. Zu Recht – so der Urteilsspruch.
Bei allen Fragen und Anliegen zum Erbrecht wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle. Sie unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!
Generell gilt: Schönheitsreparaturen sind etwas, das der Vermieter durchführen muss. Eine vermietete Immobilie muss einen gewissen Standard erhalten, z.B. müssen Gebrauchsspuren bei Bedarf auf Kosten des Vermieters beseitigt werden. So will es der Gesetzgeber in § 535 Abs. 1 BGB. Häufig gibt es jedoch Streitereien um die Übernahme der Kosten, da sich Vermieter gerne durch eine spezielle Klausel im Mietvertrag aus ihrer Pflicht entlassen wollen. Sie fügen dem Mietvertrag dann z.B. Zeitpläne an, nach denen das Mietobjekt auf Kosten des Mieters frisch gestrichen werden muss. Solche Zusätze sind rechtlich unwirksam!
Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit diesem Thema. Das neue Urteil: Wenn jemand in eine unrenovierte Mietwohnung einzieht, kann er nicht verlangen, dass der Vermieter bei Bedarf Renovierungsarbeiten auf eigene Kosten durchführen lässt. In diesem Fall muss er sich zur Hälfte an den Renovierungskosten beteiligen (BGH, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18, Urteile vom 8.7.2020).
Die Richter argumentierten: Als die Mieter einzogen, hatten sie eine unrenovierte Wohnung übernommen und dafür keinerlei finanziellen Ausgleich vom Vermieter erhalten. Außerdem gilt: Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, ist nicht verpflichtet, diese in renoviertem Zustand zu übergeben – ganz egal, was im Mietvertrag vereinbart wurde!
Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus vermieten wollen, ist es ratsam, den Mietvertrag rechtlich überprüfen zu lassen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie alle Leistungen von Ihren zukünftigen Mietern auch bekommen. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Lörrach!
Die Gründe, eine Scheinehe einzugehen, sind vielfältig. Meinst dient sie dazu, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder sie hat steuerliche oder erbrechtliche Gründe.
Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg wurde aktuell ein Fall von mutmaßlicher Scheinehe verhandelt (AZ 3W 27/20, Urteil vom 16.03.2020). Wie war die Sachlage?
Ein Mann hatte zwei Söhne aus der ersten Ehe und hatte kurz vor seinem Tod wieder geheiratet. Mit einem seiner Söhne verstand er sich so schlecht, dass er diesen bereits zwei Jahre vor seinem Tod enterbt hatte. Als der Mann verstarb, erbte der zweite Sohn die Hälfte des Vermögens – die andere Hälfte ging an die neue Ehefrau des Erblassers. Der Sohn, der bis auf seinen Pflichtteil leer ausgegangen war, klagte. Er mutmaßte, sein Vater habe nur deshalb noch kurz vor seinem Tod geheiratet, damit er den Pflichtteil des ungeliebten Sohnes verringern konnte. Außerdem sei die Frau, die er geheiratet habe, in Wahrheit die Lebensgefährtin des Bruders.
Für diese Behauptungen konnte er dem Gericht allerdings keine Beweise vorlegen. Die Richter sahen die Ehe des Erblassers als legal an und urteilten, dass diese keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge habe. Eine Ehe rückwirkend zu annullieren wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Ehe mit einer Person geschlossen worden wäre, die wissentlich geschäftsunfähig, bewusstlos oder mit dem Ehepartner verwandt gewesen wäre.
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