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Vorsicht bei handschriftlichen Änderungen in einem Testament!

Vor dem OLG Köln wurde aktuell ein Fall verhandelt, in dem es um nachträglich eingefügte handschriftliche Änderungen in einem Testament ging.

Der Sachverhalt: Nach dem Tod ihres Mannes fertigte eine Frau handschriftlich ein Testament an, in dem sie ihre beiden Söhne zu gleichen Teilen bedachte. Dieses Testament kopierte sie mehrmals und deponierte die Exemplare an verschiedenen Orten, eines zum Beispiel in einem Schließfach ihrer Bank.
Nach einiger Zeit änderte sie ihre Meinung, was das Erbe ihrer Söhne anging. Sie machte auf einer Testamentskopie handschriftlich an zwei Stellen Vermerke. Mit den Änderungen reduzierte sie den Erbteil eines Sohnes auf seinen Pflichtteil und machte den anderen Sohn zum Alleinerben. Sie unterschrieb und datierte ihre Änderungen aber nur an einer Stelle auf der Fotokopie.
Nach ihrem Tod beantragte einer der Söhne den Erbschein als Alleinerbe. Daraufhin klagte der enterbte Sohn. Er stellte sich heraus, dass die Passage, in der die Erblasserin den zweiten Sohn enterbte, nicht eigens datiert und unterschrieben war.
Das Gericht akzeptierte die Änderungen am Testament nicht. Die Richter argumentierten, dass jede einzelne Änderung, die an einem Testament vorgenommen wird – egal, ob auf dem Original oder auf der Kopie – separat unterzeichnet und mit dem Änderungsdatum versehen sein muss. Sie beriefen sich dabei auf die formalen Erfordernisse eines Testaments nach § 2247 BGB. Im vorliegenden Fall hätte es durchaus sein können, dass die Erblasserin nur einen Testamentsentwurf gemacht hatte und nur mit dem Gedanken gespielt habe, einen ihrer Söhne zum Alleinerben zu machen (OLG Köln, AZ 2 Wx 131/20, Beschluss vom 22.07.2020).

Die formgerechte Erstellung eines rechtsgültigen Testaments ist eine Angelegenheit, die Sie besser mit einem im Erbrecht erfahrenen Anwalt besprechen sollten. In unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Hannes Künstle und Herwig Reissmann für Sie da. Vereinbaren Sie einen Termin!