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Achtung, Glatteis! Grundstückseigentümer haften nicht, wenn ein gefahrloser Fußweg leicht erreichbar ist

Die Kanzlei Reissmann & Künstle informiert über ein wichtiges Urteil

In einem aktuellen Urteil wies das Amtsgericht München (Az. 212 C 12366/12) die Schmerzensgeldansprüche einer Klägerin ab. Diese war auf dem eisglatten Fußweg vor ihrem Wohnhaus ausgerutscht, wobei sie sich mehrere Bänderrisse zuzog.
Die Klägerin wollte Abfall zur Hausmülltonne vor ihrem Wohnhaus bringen. Auf dem Weg dorthin wählte sie einen gefahrlos begehbaren Weg, eng an der Hausmauer entlang. Beim Rückweg, den sie auf dem offiziellen Fußweg – quer über einen vereisten Innenhof – nahm, passierte der Unfall. Nun verklagte die Mieterin den Grundstückseigentümer: Er habe den Fußweg zum Haus nicht von Schnee und Eis befreit und damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt.
Das Gericht urteilte, dass die Klägerin die Verantwortung für ihren Unfall selbst zu tragen habe. Problemlos und ohne Sturzgefahr hätte sie denselben Rückweg entlang des Hauses nehmen können, den sie ja auch für den Hinweg gewählt hatte.
Wenn Sie Fragen zum Haftungsrecht haben, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin!