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Wichtige Neuregelung: Vermieter müssen eine Vermieterbescheinigung ausfüllen!

Ihre Anwaltskanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informiert

Am 1.11.2015 trat ein Gesetz in Kraft, das für alle Vermieter von größter Wichtigkeit ist: Vermieter oder ihre Vertreter, z.B. Hausverwalter, sind künftig dazu verpflichtet, schriftlich Meldung zu machen, wer aus ihrer Immobilie auszieht oder wer neu einzieht. Diese Meldung muss innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.
Die schriftliche Meldung ist formal nicht kompliziert. Sie muss lediglich beinhalten: Name und Anschrift des Vermieters, Name des Mieters, Anschrift des Mietobjekts, Datum des Mietbeginns oder Mietendes.
Eine solche Meldung war früher schon einmal vorgeschrieben, wurde vor etwa zehn Jahren aber abgeschafft. Nun soll den so genannten „Scheinanmeldungen“ ein Ende gesetzt werden, wozu die Vermietermeldung wieder reaktiviert wurde.
Bei Nichtbeachten droht den Vermietern eine empfindliche Geldbuße: Wenn ein Vermieter versäumt, die „Wohnungsgeberbestätigung“ – wie sie auch genannt wird – zu liefern, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000 Euro. Wenn ein Vermieter falsche Angaben macht, z.B. einen Mieter erfindet, kann das mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Vermieter der zuständigen Meldebehörde gegenüber auskunftspflichtig ist, an wen er in der Vergangenheit vermietet hatte oder wie seine Mieter derzeit heißen. Im Gegenzug muss ihm die Meldebehörde auch darüber Auskunft geben, ob sich sein Mieter auch offiziell angemeldet hat.
Wenn Sie Fragen und Anliegen zum Mietrecht haben, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann oder Hannes Künstle. Wir beraten Sie gerne!