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Ihre Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach informieren: Wie lange darf sich die Krankenkasse mit einer Kostenzusage Zeit lassen?

Wie schnell muss eine Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme beantworten?
Das Bundessozialgericht verhandelte den Fall eines Patienten, der 25 Stunden Psychotherapie besucht hatte. Nach Ablauf dieser 25 Sitzungen reichte der Patient den Kostenbescheid des Therapeuten bei seiner Krankenkasse ein und bat um Übernahme der Therapiekosten von 2.200 €. Nach sechs Wochen kam die Absage der Krankenkasse, woraufhin der Patient klagte. Und von den Richtern in vollem Umfang Recht bekam (Az. B 1 KR/15R, Urteil vom 08.03.2016).

Die Krankenkasse musste die Behandlungskosten des Klägers komplett erstatten.

Die Richter stützten sich bei diesem Urteil auf § 13 Abs. 31 Sozialgesetzbuch V.
Hier steht, dass die Krankenkasse Kosten übernehmen müsse, wenn die gesetzliche Frist abgelaufen sei. Und die gesetzliche Frist lautet: drei Wochen. Wenn der Patient nach drei Wochen noch keine Zu- oder Absage von seiner Krankenkasse bekommen hat, gilt der Antrag als angenommen und die Krankenkasse ist zur Zahlung verpflichtet.