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Wer ist mein leiblicher Vater?

… dies zu wissen ist das Recht eines Kindes! So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall (Beschluss vom 19.01.2022 – XII ZB 183/21).

Die Klägerin wurde 1984 geboren. Ihre Mutter war bei der Geburt noch minderjährig – erst 16 Jahre alt – und stammte aus schwierigen sozialen Verhältnissen. Direkt nach der Geburt lebte sie mit ihrem Baby in einem Mutter-Kind-Heim, später in einer Wohngemeinschaft für Mädchen. Dann gab sie ihre Tochter zur Adoption frei. Viele Jahre später – mit Mitte 30 – wollte diese von ihrer Mutter wissen, wer ihr biologischer Vater sei. Die Mutter gab an, sich nicht zu erinnern. Sie habe die Schwangerschaft sowieso erst spät, im 7. Schwangerschaftsmonat, bemerkt.
Zunächst bekam die Mutter Recht. Die Richter am Oberlandesgericht Stuttgart urteilten hingegen, dass es die Pflicht der Mutter sei, alle Männer, die möglicherweise der Kindsvater sein könnten, mit Namen und Adressen aufzulisten.
Die Mutter legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein, die aber vom BGH aber abgelehnt wurde. „Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig“ – so steht es in § 1618a BGB. Deshalb habe die Tochter einen Anspruch auf Auskunft darüber, wer ihr Vater sei. Obwohl die Mutter in dem Moment, in dem die Tochter adoptiert worden war, nicht mehr der gesetzliche Vormund der Tochter gewesen sei, habe sie dennoch die Pflicht, ihr Kind über dessen biologischen Vater aufzuklären. Die Richter fanden außerdem, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Mutter dies verweigere.

In unserer Kanzlei in Lörrach ist die Fachanwältin für Familienrecht Dagmar Hitzfeld Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Familienrecht. Vereinbaren Sie einen Termin.