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Verkauf des Wohnhauses nach der Scheidung: Achtung, Steuer!

Verkauft der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, dann kann dieser Verkauf als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.2.2023 (Az.: IX R 11/21) entschieden.

Ein Ehepaar hatte 2008 ein Einfamilienhaus erworben und es zunächst mit dem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe kriselte, zog der Ehemann 2015 aus, Frau und Kind blieben im Haus wohnen. Später wurde die Ehe geschieden.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung während der Scheidung kam es zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Frau Ihrem Ex-Mann die Versteigerung angedroht hatte, verkaufte dieser 2017 seine Hälfte an die Ex. Diese blieb weiterhin mit dem gemeinsamen Kind im Haus wohnen. Das Finanzamt belegte den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils mit Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.

Ex-Partner verkaufte den eigenen Anteil freiwillig

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und begründete es wie folgt: Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren gekauft und wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen verkauft wird.

Zwar ist der Verkauf des Hauses dann nicht steuerbar, wenn es durchgängig zwischen Anschaffung und Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er bereits ausgezogen ist und nur noch der geschiedene Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

Eine Zwangslage, wie z.B. Enteignung oder Zwangsversteigerung, lag nicht vor, auch wenn die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Mann unter Druck gesetzt hatte. Schließlich hatte der seinen Anteil an dem Haus an die geschiedene Partnerin freiwillig abgegeben.

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