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Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit dem Thema Schönheitsreparaturen und stärkte mit einem Grundsatzurteil die Rechte der Mieter (AZ VIII ZR 277/16, Urteil vom 22.08.2016).
Kurz: Wenn eine unrenovierte Wohnung bezogen wird, kann vom Vermieter am Ende des Mietverhältnisses auch keine Renovierung verlangt werden.

Wie war die Sachlage?
Ein Mieter hatte mit seinem Vormieter vereinbart, dass er die Wohnung, die der Vormieter eigentlich hätte renovieren müssen, auch unrenoviert übernähme. Im Gegenzug bekam er einen Nachlass für den in der Wohnung verlegten Teppich. Der neue Mieter einigte sich mit dem alten Mieter, dass er die Wohnung bei Einzug selbst renovieren würde – ohne finanzielle Unterstützung vom Vermieter.
Der Mietvertrag sah vor, dass die Wohnung bei Auszug renoviert übergeben werden sollte.

Als der Mieter auszog, erledigte er die Malerarbeiten selbst. Der Vermieter – in diesem Fall eine Wohnbaugesellschaft – fand das Resultat mangelhaft und beauftragte einen Malerbetrieb, die Wohnung noch einmal zu streichen. Dessen Rechnung über 800 Euro ging an den Mieter.

Dieser verweigerte die Zahlung. Die Wohnbaugesellschaft klagte – und verlor.
Das Gericht erläuterte, dass die Pflicht, bei Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen, nur dann in den Mietvertrag aufgenommen werden könne, wenn die Wohnung auch renoviert übernommen worden war. Dies war hier aber nicht so! Eine Absprache zwischen altem und neuem Mieter habe gar nichts mit dem Vermieter zu tun – deshalb könne sich dieser auch nicht darauf berufen.

Vermieten Sie Ihr Wohneigentum? Haben Sie Fragen und Anliegen zum Mietvertrag und brauchen juristischen Rat? Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach an Rechtsanwalt Dr. Dietrich Reissmann oder an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Beide sind erfahren im Mietrecht und unterstützen Sie gerne.