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Immer wieder ein Streitpunkt: Wer muss die Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung bezahlen?

Generell gilt: Schönheitsreparaturen sind etwas, das der Vermieter durchführen muss. Eine vermietete Immobilie muss einen gewissen Standard erhalten, z.B. müssen Gebrauchsspuren bei Bedarf auf Kosten des Vermieters beseitigt werden. So will es der Gesetzgeber in § 535 Abs. 1 BGB. Häufig gibt es jedoch Streitereien um die Übernahme der Kosten, da sich Vermieter gerne durch eine spezielle Klausel im Mietvertrag aus ihrer Pflicht entlassen wollen. Sie fügen dem Mietvertrag dann z.B. Zeitpläne an, nach denen das Mietobjekt auf Kosten des Mieters frisch gestrichen werden muss. Solche Zusätze sind rechtlich unwirksam!

Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit diesem Thema. Das neue Urteil: Wenn jemand in eine unrenovierte Mietwohnung einzieht, kann er nicht verlangen, dass der Vermieter bei Bedarf Renovierungsarbeiten auf eigene Kosten durchführen lässt. In diesem Fall muss er sich zur Hälfte an den Renovierungskosten beteiligen (BGH, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18, Urteile vom 8.7.2020).
Die Richter argumentierten: Als die Mieter einzogen, hatten sie eine unrenovierte Wohnung übernommen und dafür keinerlei finanziellen Ausgleich vom Vermieter erhalten. Außerdem gilt: Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, ist nicht verpflichtet, diese in renoviertem Zustand zu übergeben – ganz egal, was im Mietvertrag vereinbart wurde!

Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus vermieten wollen, ist es ratsam, den Mietvertrag rechtlich überprüfen zu lassen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie alle Leistungen von Ihren zukünftigen Mietern auch bekommen. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Lörrach!