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Aktuelles Urteil: Die gesetzliche Erbfolge gilt auch bei einer Scheinehe!

Die Gründe, eine Scheinehe einzugehen, sind vielfältig. Meinst dient sie dazu, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder sie hat steuerliche oder erbrechtliche Gründe.

Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg wurde aktuell ein Fall von mutmaßlicher Scheinehe verhandelt (AZ 3W 27/20, Urteil vom 16.03.2020). Wie war die Sachlage?

Ein Mann hatte zwei Söhne aus der ersten Ehe und hatte kurz vor seinem Tod wieder geheiratet. Mit einem seiner Söhne verstand er sich so schlecht, dass er diesen bereits zwei Jahre vor seinem Tod enterbt hatte. Als der Mann verstarb, erbte der zweite Sohn die Hälfte des Vermögens – die andere Hälfte ging an die neue Ehefrau des Erblassers. Der Sohn, der bis auf seinen Pflichtteil leer ausgegangen war, klagte. Er mutmaßte, sein Vater habe nur deshalb noch kurz vor seinem Tod geheiratet, damit er den Pflichtteil des ungeliebten Sohnes verringern konnte. Außerdem sei die Frau, die er geheiratet habe, in Wahrheit die Lebensgefährtin des Bruders.
Für diese Behauptungen konnte er dem Gericht allerdings keine Beweise vorlegen. Die Richter sahen die Ehe des Erblassers als legal an und urteilten, dass diese keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge habe. Eine Ehe rückwirkend zu annullieren wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Ehe mit einer Person geschlossen worden wäre, die wissentlich geschäftsunfähig, bewusstlos oder mit dem Ehepartner verwandt gewesen wäre.

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