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Erbrecht: BGH stärkt Pflichtteilsberechtigte

Im Erbfall haben die Erben eine gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten. Das gesamte ererbte Vermögen muss offengelegt werden, damit die Pflichtteile richtig berechnet werden können.
Wenn ein Notar ein Nachlassverzeichnis angefertigt hat, ist es in der Regel nicht üblich, dass die Pflichtteilsberechtigten dies in Frage stellen. Wenn sie aber stichhaltige Gründe haben, die Vollständigkeit des Verzeichnisses anzuzweifeln, dürfen sie eine Überarbeitung bzw. Ergänzung verlangen! Zu diesem Urteil kamen die Richter am Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 20.05.2020, IV ZR 193/19).

Im konkreten Fall ging es um das Erbe einer Großmutter. Eine ihrer beiden Töchter war bereits verstorben und hinterließ zwei Töchter. Die andere Tochter war Alleinerbin. Ihre Nichten erstritten sich den Pflichtteil. Nach § 2314 BGB musste ihnen die Tante Einblick in das notarielle Nachlassverzeichnis gewähren. Dort war aber nur das Vermögen verzeichnet, das die Großmutter auf deutschen Sparkonten angelegt hatte. Kapitalbesitz auf österreichischen Konten war nicht verzeichnet, weil die Alleinerbin den Notar nicht befugt hatte, Informationen in Österreich einzuholen. Die beiden Nichten verlangten einen Nachtrag zum notariellen Verzeichnis. Zu Recht – so der Urteilsspruch.

Bei allen Fragen und Anliegen zum Erbrecht wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle. Sie unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!