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Der Parkplatz eines Einkaufscenters gehört zum öffentlichen Straßenverkehr

Ein Autofahrer wurde mitten in der Nacht von der Polizei dabei ertappt, wie er auf dem leeren Parkplatz eines großen Einkaufscenters Schlangenlinien fuhr. Der Alkoholtest ergab einen Wert von 1,63 Promille. Resultat: Der Fahrer bekam eine Vorladung zu einem medizinisch-psychologischen Gutachten gemäß § 13 Nr. 2c. Der Fahrer verweigerte diesen Test und bekam daraufhin sofort seine Fahrerlaubnis entzogen. Er klagte dagegen und argumentierte, er habe sich doch gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr befunden.

Dieser Fall landete kürzlich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Die Richter mussten entscheiden: Ist der Parkplatz eines Einkaufscenter Teil des öffentlichen Straßenverkehrs? Hat sich der Fahrer durch seine Trunkenheitsfahrt also strafbar gemacht? Das Urteil: Ja, sehr wohl. Denn ein Parkplatz, der öffentlich zugänglich ist, wird von vielen Personen genutzt. Er gehört deshalb zum öffentlichen Verkehrsraum und deshalb gilt dort folglich die Straßenverkehrsordnung. Völlig ohne Belang ist dabei, ob das Einkaufscenter zur Tatzeit offen oder geschlossen war (AZ 11 CS 20.2867, Beschluss vom 15.03.2021).

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