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Kaufrecht: Haften Eltern für die telefonischen Einkäufe ihrer Kinder?

Manche Unternehmen vertreiben ihre Ware über so genannte 0900er-Telefonnummern.
Sie kooperieren dafür mit Telefongesellschaften. Dies bedeutet, dass die Ware über die Telefonrechnung bezahlt werden muss.

Der Bundesgerichtshof fällte aktuell ein sehr wichtiges Urteil aus diesem Bereich des Kaufrechts: Wenn Minderjährige über eine 0900er-Nummer etwas kaufen, sind ihre Eltern nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn sie nicht vorab ihren Telefonanschluss für solche Transaktionen freigeschaltet hatten. (AZ III ZR 368/16, Urteil vom 6.4.2017).

Im konkreten Fall spielte ein 13-jähriger Schüler in seiner Freizeit gerne ein kostenloses Ego-Shooter-Computerspiel. Der Fallstrick bei diesem Spiel bestand darin, dass man sich über eine 0900er-Telefonnummer zusätzliche Spielfiguren, „Kämpfer“, bestellen konnte. Dies tat der Junge und rief über zwanzig Mal bei der Betreiberfirma an. Diese belastete daraufhin die Telefonrechnung der Mutter mit 1.250 Euro.
Zu Unrecht, befanden die Richter. Der Inhaber eines Telefonanschlusses muss diesen Anschluss für Einkäufe freigeben. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen – die Mutter war ahnungslos, womit sich ihr Sohn seine Zeit vertrieben hatte.

Die Sache würde allerdings anders beurteilt, wenn die Leistung am Telefon sofort erbracht worden wäre. Wenn der Junge also eine Telefonsex-Nummer gewählt hätte, wäre die Mutter zur Zahlung verpflichtet gewesen.

Zu allen Fragen und Anliegen aus dem Kaufrecht beraten wir Sie in unserer Anwaltskanzlei in Lörrach gerne! Wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle.