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Vermieter trägt die Beweislast bei der Heizkostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit der Abrechnung von Heizkosten in einem Mietshaus befasst.
Fazit: Der Vermieter muss die Abrechnungsprotokolle offenlegen und grundsätzlich den Verbrauch seiner Mieter beweisen (BGH, AZ VIII ZR 189/17, Urteil vom 7.2.2018).

Wie war der Sachverhalt? Ein Ehepaar bewohnte eine 94qm große Wohnung in einem Mietshaus, das eine Gesamtwohnfläche von 720qm aufwies. Für 2013 und 2014 sollten die Mieter jeweils fast 50% der gesamten Heizkosten des gesamten Hauses bezahlen – das waren Forderungen von mehr als 7.300 Euro. Die Mieter bezahlten nicht, weil sie von einem Messfehler ausgingen. Der zuständige Stromanbieter kontrollierte den Fall und bestätigte die Forderungen. Daraufhin wollten die Mieter Einsicht in die Abrechnungen der anderen Mietparteien. Dies wurde ihnen vom Vermieter verweigert. Die Mieter klagten ohne Erfolg: Beide Vorinstanzen sahen die Beweislast bei den Mietern. Diese hätten darzulegen, warum diese hohe Summe gerechtfertigt sei.

Anders urteilten dann die Karlsruher Richter. Sie stellten klar, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Vermieter liege und dass die Mieter selbstverständlich umfassend Einsicht in die Abrechnungsunterlagen auch anderer Mietparteien nehmen dürften. Diese müssen jedoch aus Datenschutzgründen darüber informiert werden. Vermieter sind verpflichtet, die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung eindeutig zu belegen. Mieter müssen die Kosten, die sie zu tragen haben, inhaltlich verstehen und rechnerisch nachvollziehen können. Wenn der Vermieter die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verweigert, besteht keine Verpflichtung seitens des Mieters, die Nachzahlungen zu leisten.

In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lörrach sind die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann und Hannes Künstle Ihre kompetenten Ansprechpartner für alle Fragen und Anliegen zum Mietrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!