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Heizen in Mietwohnungen: Es darf nachts nicht kälter als 18 Grad sein!

Eine Vermieterin in Köln hatte die Nachtabsenkung der Heizung so programmiert, dass die Wohnung morgens um 9 Uhr nur noch zwischen 16 und 17 Grad aufwies. Die Mieter klagten.

Das Amtsgericht Köln urteilte: Vermieter müssen dafür Sorge tragen, dass die Raumtemperatur in allen Wohnräumen des vermieteten Objekts nachts nicht unter 18 Grad absinkt (AZ 205 C 36/16, Urteil vom 5. Juli 2016).
Dies gilt jedoch nur, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Heizanlage muss von Vermieterseite dementsprechend eingestellt sein. Diese Vorschrift ist vom 1. Oktober bis zum 30. April einzuhalten.

Wenn eine Mietwohnung kälter ist, handelt es sich um einen Mietmangel und die Mieter können in diesem Fall Mietminderung geltend machen.

Haben Sie Ärger mit Ihrem Vermieter? Überlegen Sie, ob Sie eine Chance auf Mietminderung haben? Wenden Sie sich für Beratung und kompetente juristische Vertretung an die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Reissmann oder Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach. Sie sind spezialisiert auf Fälle aus dem Mietrecht und helfen Ihnen gerne weiter.