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Die Entgeltfortzahlung bei neuerlicher Erkrankung eines Arbeitnehmers

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers sechs Wochen lang den vollen Lohn weiter. Nach diesen sechs Wochen beginnt die Phase des Krankengeldes. Wie hoch dies ausfällt wird, hängt vom Einkommen ab – es ist aber in jedem Fall geringer als der Lohn.
Was ist nun, wenn eine Krankheit exakt nach sechs Wochen auskuriert ist und ausgerechnet dann, wenn eigentlich das Krankengeld geleistet werden müsste, eine andere Erkrankung auftritt? Beginnt dann wieder die gesetzliche Lohnfortzahlung in voller Höhe? Beginnt also die Sechswochen-Frist von neuem?

Das Bundesarbeitsgericht verhandelte genau diesen Fall (5 AZR 505/18, Urteil vom 11.12.2019). Das Urteil lautete: Wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen so dicht aufeinanderfolgen, dass z.B. nur ein Wochenende oder ein Arbeitstag dazwischen liegt, darf der Arbeitgeber von einem so genannten „einheitlichen Verhinderungsfall“ ausgehen. Das heißt konkret, er darf von der Entgeltfortzahlung in voller Lohnhöhe umsteigen auf das Krankengeld. Es ist Pflicht des kranken Arbeitnehmers, sich ärztlich attestieren zu lassen, dass die erste Krankheit vollständig ausgeheilt ist. Die Einreichung eines ärztlichen Attests, auf dem „Erstmeldung“ steht, reicht nicht als Beweis aus, dass es sich bei der neuerlichen Erkrankung um eine völlig andere Erkrankung handelt als der ersten.

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