Aktuelles

Wie ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Arbeitsrecht geregelt?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) schreibt vor, dass ein kranker Arbeitnehmer noch sechs Wochen lang sein normales Gehalt bekommen muss. Wenn sich die Krankheitszeit länger als sechs Wochen hinzieht und wenn es sich um dieselbe Erkrankung handelt, bezahlt die Gesetzliche Krankenkasse das so genannte „Krankengeld“. Hierfür sind die Bescheinigungen des Arztes – zunächst die Erstbescheinigung, dann die Folgebescheinigungen, bei der Krankenkasse einzureichen. Das Krankengeld ist nicht so hoch wie das normale Gehalt: Es beträgt 70% des Bruttoverdienstes. Das Krankengeld wird bis zu 78 Wochen lang ausbezahlt.
Es kommt jedoch vor, dass ein Arbeitnehmer sechs Wochen lang krankgeschrieben ist, dann wenige Tage wieder zur Arbeit kommt und sich daraufhin eine neue Erstbescheinigung beim Arzt ausstellen lässt. Dann ist der Arbeitgeber wieder zur vollen Lohnzahlung verpflichtet. Ein Arbeitgeber klagte in einem solchen Fall. Das Bundesarbeitsgericht urteilte hier zu Gunsten des Arbeitgebers (Az. 5 AZR 318/15, Urteil vom 25.05.2016). Warum?
Im vorliegenden Fall konnte nicht belegt werden, dass die neuerliche Krankschreibung, die von einem Facharzt ausgestellt worden war, nicht wegen derselben Krankheit ausgestellt worden war. Laut Gesetz muss der Arbeitnehmer zwischen zwei Erstbescheinigungen tatsächlich arbeitsfähig gewesen sein.
Welche Folgen hat dieses Urteil? Wenn ein Arbeitnehmer nach Ablauf einer Krankheitsphase gleich wieder eine Krankmeldung vorlegt, muss er dem Arbeitgeber beweisen können, dass er vollständig von seiner ersten Erkrankung genesen war.

Wenn sie Rat und Unterstützung in arbeitsrechtlichen Fragen benötigen, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Lörrach gerne an die Rechtsanwälte Herwig Reissmann oder Hannes Künstle. Sie helfen Ihnen gerne weiter!