E-Scooter auf deutschen Straßen: die aktuelle Rechtslage
Der Gesetzgeber hat den Einsatz von E-Scootern im Straßenverkehr nun freigegeben. Wir haben in unserer Kanzlei eine Vielzahl von Fällen aus dem Verkehrsrecht zu bearbeiten und informieren Sie deshalb heute über die aktuell geltenden Rechte für frischgebackene E-Scooter-Fahrer:
Alle E-Scooter brauchen eine offizielle Zulassung, genannt „ABE“. Ohne diese Zulassung darf die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen werden. Hier wird es für die Besitzer älterer E-Scooter-Modelle (ohne ABE) eng: Falls Sie in einen Unfall verwickelt werden, sind Sie nicht versichert, außerdem handeln Sie ordnungswidrig.
Der Besitz einer Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Dies muss mit einer Plakette am Fahrzeug deutlich sichtbar sein.
E-Scooter-Fahren ist ab 14 Jahren erlaubt.
Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
E-Scooter müssen mit Lichtern, Reflektoren, Bremsen an beiden Rädern und einer Klingel ausgestattet sein. Eine regelmäßige Kontrolle – ähnlich einem TÜV – gibt es allerdings nicht.
Es gibt keine Helmpflicht. Wir legen Ihnen aber sehr ans Herz, einen Helm zu tragen, denn Sie erreichen schnell höhere Geschwindigkeiten. Außerdem besitzen E-Scooter keinen Blinker, was bedeutet, dass Sie Handzeichen geben müssen. Hier kommt es leider häufig zu gefährlichen Aktionen, denn ein Roller, einhändig gefahren, ist nicht sehr stabil. Schon deshalb sollte das Tragen eines Helms selbstverständlich sein.
E-Scooter dürfen nicht auf dem Gehweg fahren, sondern nur auf dem Radweg und – falls es keinen gibt – möglichst weit rechts auf der Straße.
Verkehrsampeln für Radfahrer oder – falls es keine gibt – für Autofahrer, sind verbindlich.
Alkohol ist kein Kavaliersdelikt. Es gelten hier die strengen Richtlinien für Autofahrer. Dies kann zum Entzug des Führerscheins oder der Anordnung einer MPU führen.
Diese Regelungen sind bisher nur für E-Scooter rechtlich festgelegt worden. Wer ein so genanntes „Hoverboard“ oder ein „Mono-Wheel“ fahren möchte – also ein Fahrzeug ohne Lenkstange – darf dies ausschließlich auf Privatgelände tun! Sonst bezahlt die Versicherung im Schadensfall nichts, außerdem werden Regelverstöße mit Bußgeldern und einem Punkt in Flensburg geahndet.
Bei juristischen Fragen wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte Hannes Künstle und Herwig Reissmann in unserer Kanzlei in Lörrach.
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