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Nicht getestet – kein Lohn. Ist das erlaubt?

Wenn ein Betrieb ein eigenes Corona-Hygienekonzept erstellt hat und dieses beinhaltet, dass von den Mitarbeitern regelmäßig negative PCR-Tests vorgelegt werden müssen, dann darf der Lohn eines Arbeitnehmers einbehalten werden, wenn er sich nicht an diese Regeln hält.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall (BAG, AZ 5 AZR 28/22, Urteil vom 1.6.2022).

Verhandelt wurde der Fall einer Flötistin an der Bayerischen Staatsoper. In dieser Institution galt die Regel, dass alle Mitglieder des Orchesters spätestens alle drei Wochen einen negativen PRC-Test vorlegen sollten. Der Test wurde kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Flötistin weigerte sich, was zur Folge hatte, dass sie von den Proben ausgeschlossen wurde und ihren Lohn nicht mehr bekam. Einige Zeit später testete sie sich doch – und wurde wieder ins Orchester aufgenommen. Sie klagte, denn sie fühlte sich in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt und wollte für die Zukunft vermeiden, sich testen zu müssen, wenn dies alleine vom Arbeitgeber und nicht vom Gesundheitsamt verordnet würde.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Richter argumentierten, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter schützen müsse und wenn dies beinhalte, regelmäßige Corona-Tests durchführen zu lassen, dann sei dies rechtmäßig. Der Arbeitgeber habe in diesem Fall ein Weisungsrecht, das befolgt werde müsse.

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