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Ihr Rechtsanwalt erklärt: Das europäische Nachlasszeugnis

Nach dem Tod eines Familienangehörigen lassen die Hinterbliebenen üblicherweise einen so genannten „Erbschein“ ausstellen. Dieser berechtigt dazu, z.B. die Bankkonten des Verstorbenen aufzulösen, den Mietvertrag oder diverse Versicherungen zu kündigen etc.
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erbenstellung belegt (nach §§ 2353 ff. BGB).

Zur Vereinfachung der EU-weiten Erbangelegenheiten wurde ein weiteres Papier geschaffen, das so genannte „Europäische Nachlasszeugnis“ (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Seit August 2015 ist es in allen EU-Ländern, außer Irland und Dänemark, gültig.

Worum handelt es sich beim europäischen Nachlasszeugnis?

Mit dem europäischen Nachlasszeugnis werden Erbangelegenheiten vereinfacht, die grenzüberschreitend innerhalb der EU sind. Das Dokument ist vergleichbar mit dem Erbschein, denn es dient ebenfalls dazu, die Rechtsstellung der Hinterbliebenen zu dokumentieren. Dies ist wichtig, wenn z.B. ein Deutscher eine Ferienimmobilie in Spanien besitzt. Nach dessen Tod ist es für die Erben einfacher, mit Hilfe des Nachlasszeugnisses ihren Erbanspruch in Spanien geltend zu machen.

Achtung: Das europäische Nachlasszeugnis kann nur am letzten Wohnort des Verstorbenen beantragt und ausgefertigt werden. Es ist generell sechs Monate gültig, kann aber bei Bedarf verlängert werden. Wenn ein europäisches Nachlasszeugnis vorliegt, ist es in der Regel nicht nötig, noch einen Erbschein in Deutschland zu beantragen.

Für alle Fragen und Anliegen zum Erbrecht und zu länderübergreifenden Erbangelegenheiten sind wir in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach gerne für Sie da. Vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwalt Dr. Dietrich Reissmann oder Rechtsanwalt Herwig Reissmann.